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SwissAirsoftLaw
Zubehör & Verbote

Zubehör, Verbote und heikle Teile

Nicht alles, was im Ausland frei verkäuflich ist, ist in der Schweiz auch erlaubt. Das WG verbietet bestimmtes Zubehör explizit - andere Komponenten sind grenzwertig oder kantonal unterschiedlich behandelt.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.

Offizielle Quellen

Schalldämpfer

Echte Schalldämpfer sind verboten

Schalldämpfer mit tatsächlicher Wirkung gelten als verbotene Waffenbestandteile (Art. 4 Abs. 2 Bst. b WG, Art. 5 Abs. 2 Bst. c WG). Erwerb, Besitz und Einfuhr sind grundsätzlich verboten.

Reine «Mock Suppressors» (Attrappen ohne Dämpfungswirkung) sind in der Schweiz toleriert, sofern sie keine schalldämpfende Funktion erfüllen. Im Zweifel: lieber verzichten oder beim Händler / fedpol klären lassen.

Laser, IR-Pointer und Nachtsichtgeräte (Waffenmontage)

Laser-, Infrarot- und Nachtsicht-Zielhilfen, die zur Montage an einer Waffe konzipiert sind, gelten als verbotenes Zubehör (Art. 4 Abs. 2 Bst. b WG).

Wichtige Unterscheidung

Handgeführte Nachtsichtgeräte (z. B. Monokular im Helm-Setup) oder rein zivile Wärmebildkameras sind erlaubt, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind und nicht als Zielhilfe verwendet werden.

Seit 2019 sind in der Schweiz Laserpointer der Klasse 2 und höher generell verboten (Art. 22, 23 V-NISSG). Davon nicht erfasst sind nur Laser der Klasse 1 mit höchstens 1 mW - die in der Airsoft-Praxis kaum sinnvoll nutzbar sind.

Waffenlampen

Waffen- und Taschenlampen sind in der Schweiz grundsätzlich erlaubt - auch montiert. Achtung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr:

Deutschland: Blendwirkung verboten

In Deutschland gelten Waffenlampen je nach Auslegung als verbotenes Zubehör (Blendwirkung). Bei Reisen über die Grenze die jeweiligen Vorschriften beachten.

Ausgestopfte Imitate / Funktionsattrappen

Imitations- und Soft-Air-Waffen, die so umgebaut werden, dass sie wie eine echte Feuerwaffe wirken (z. B. mit echt aussehender Mündung, real schiessend, ausgestopftes Innenleben), können zusätzliche Verbotsnormen verletzen. Originalgetreue Optik allein ist unproblematisch - die Funktion entscheidet.

Airsoft-«Panzerfäuste» und Grossformat-Replicas

Heikles Terrain

Airsoft-Replikas im Format von Panzerfäusten, Granatwerfern und ähnlichen militärischen Abschussgeräten bewegen sich im Grenzbereich zu Art. 4 Abs. 2 Bst. c WG (Granat- und Raketenwerfer) bzw. Art. 5 Abs. 3 Bst. b WG. Vor Erwerb unbedingt mit dem Händler oder direkt mit fedpol klären.

CO2-/Gas-Granaten und -Minen

Gas-/CO2-betriebene Übungsgranaten und -minen fallen in der Regel nicht unter das Waffengesetz, da sie keine Sprengwirkung haben. Sie sind aber dennoch:

  • in der Öffentlichkeit nicht zu tragen und nicht vorzuzeigen,
  • nur auf bewilligten Spielfeldern einzusetzen,
  • sicher zu lagern (gleicher Massstab wie bei Replikas).

Pyrotechnik (Rauch, Knall, Platzpatronen)

Sprengstoffgesetz beachten

Pyrotechnische Gegenstände (Rauchgranaten, Knallpetarden, Platzpatronen-Effekte etc.) unterstehen dem Sprengstoffgesetz. Sowohl der Import als auch der Einsatz sind zum Grossteil bewilligungspflichtig.