Zubehör, Verbote und heikle Teile
Nicht alles, was im Ausland frei verkäuflich ist, ist in der Schweiz auch erlaubt. Das WG verbietet bestimmtes Zubehör explizit - andere Komponenten sind grenzwertig oder kantonal unterschiedlich behandelt.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.
Offizielle QuellenSchalldämpfer
Echte Schalldämpfer sind verboten
Reine «Mock Suppressors» (Attrappen ohne Dämpfungswirkung) sind in der Schweiz toleriert, sofern sie keine schalldämpfende Funktion erfüllen. Im Zweifel: lieber verzichten oder beim Händler / fedpol klären lassen.
Laser, IR-Pointer und Nachtsichtgeräte (Waffenmontage)
Laser-, Infrarot- und Nachtsicht-Zielhilfen, die zur Montage an einer Waffe konzipiert sind, gelten als verbotenes Zubehör (Art. 4 Abs. 2 Bst. b WG).
Wichtige Unterscheidung
Seit 2019 sind in der Schweiz Laserpointer der Klasse 2 und höher generell verboten (Art. 22, 23 V-NISSG). Davon nicht erfasst sind nur Laser der Klasse 1 mit höchstens 1 mW - die in der Airsoft-Praxis kaum sinnvoll nutzbar sind.
Waffenlampen
Waffen- und Taschenlampen sind in der Schweiz grundsätzlich erlaubt - auch montiert. Achtung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr:
Deutschland: Blendwirkung verboten
Ausgestopfte Imitate / Funktionsattrappen
Imitations- und Soft-Air-Waffen, die so umgebaut werden, dass sie wie eine echte Feuerwaffe wirken (z. B. mit echt aussehender Mündung, real schiessend, ausgestopftes Innenleben), können zusätzliche Verbotsnormen verletzen. Originalgetreue Optik allein ist unproblematisch - die Funktion entscheidet.
Airsoft-«Panzerfäuste» und Grossformat-Replicas
Heikles Terrain
CO2-/Gas-Granaten und -Minen
Gas-/CO2-betriebene Übungsgranaten und -minen fallen in der Regel nicht unter das Waffengesetz, da sie keine Sprengwirkung haben. Sie sind aber dennoch:
- •in der Öffentlichkeit nicht zu tragen und nicht vorzuzeigen,
- •nur auf bewilligten Spielfeldern einzusetzen,
- •sicher zu lagern (gleicher Massstab wie bei Replikas).
Pyrotechnik (Rauch, Knall, Platzpatronen)
Sprengstoffgesetz beachten