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SwissAirsoftLaw
Militärisches Material

Militärisches Material und Uniformen

Die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) regelt, was mit dem persönlichen Material der Armee passieren darf. Für Airsoft-Spieler sind insbesondere die Art. 21 und 22 VPAA relevant.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.

Offizielle Quellen

Nicht erlaubt zum Tragen im Airsoft

Folgende Bestandteile der persönlichen Armeeausrüstung dürfen nicht für sportliche Zwecke getragen oder zweckentfremdet werden (Art. 21/22 VPAA):

  • Tenue B (Felduniform der Schweizer Armee in der aktuellen Form)
  • Gefechtstenue (GT)
  • Kampfhelm
  • Atemschutzmaske

In der Regel erlaubt

  • T-Shirts der Armee
  • Gepäck (Rucksäcke, Taschen, ohne ablesbares Tenue B / GT zu bilden)
  • Gradabzeichen und Namensschilder - sofern keine Gradanmassung gegenüber Aussenstehenden erfolgt
  • Zivile Replikas und Surplus-Bekleidung, die nicht der aktuellen Schweizer Tenue entspricht

Aus dem Dienst Entlassene

Personen, die aus der Armee entlassen wurden und ihre persönliche Ausrüstung behalten haben, dürfen diese im Rahmen der VPAA-Bestimmungen weiterhin besitzen - das Verbot, sie als Uniform zu tragen, bleibt aber bestehen.

Gradanmassung

Das Tragen militärischer Grade, ohne diese tatsächlich zu führen, ist nicht zulässig (Gradanmassung). Innerhalb eines reinen Airsoft-Settings unter Gleichgesinnten ist das Risiko gering - in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten aber relevant.

Ausländische Uniformen

Ausländische Uniformen (z. B. US Multicam OCP, britische MTP, deutsche Flecktarn) sind in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht durch Symbole verbotener Organisationen ergänzt sind (StGB, Art. 261bis StGB betreffend Rassendiskriminierung beachten).

Polizei- und Bundeswappen

Insignien der Schweizer Polizei, der Armee in offizieller Funktion sowie Hoheits- und Behördenzeichen sind generell tabu.

Quelle

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA), SR 514.10: fedlex.admin.ch/eli/cc/2003/661/de