Airsoft & Schweizer Waffengesetz
Alles, was Airsoft-Sportler in der Schweiz über Erwerb, Besitz, Transport und Grenzübertritte wissen müssen. Klar erklärt, rechtlich fundiert - auf Basis von WG, WV und offiziellen Merkblättern von fedpol und BAZG.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.
Offizielle QuellenDie wichtigsten Fakten auf einen Blick
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe - informieren Sie sich!
Kein Waffenerwerbsschein
Airsoft-Waffen sind vom Waffenerwerbsschein ausgenommen (Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG). Auch kein Europäischer Feuerwaffenpass nötig.
Mindestalter 18 Jahre
Erwerb und Besitz nur ab 18 Jahren erlaubt (Art. 8 Abs. 2 WG). Minderjährige nur über Leihvertrag und unter Auflagen (Art. 11a WG).
Vertrag bei jeder Übertragung
Bei jedem Kauf - auch privat - ist ein schriftlicher Übertragungsvertrag zwingend (Art. 11 WG). 10 Jahre aufbewahren. Beim Transport immer eine Kopie mitführen.
Transport: ungeladen & verdeckt
Direkter Weg von Zuhause zum Spielfeld, Shop oder Mechaniker. Verpackt in Tasche/Koffer - der Kofferraum gilt nicht als Verpackung. Magazin und Akku separat.
Keine 0,5-Joule-Grenze in der Schweiz
Die 0,5-J-Regel gilt nur in Deutschland. In der Schweiz gelten alle Airsoft-Waffen als Waffen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG.
Verantwortung schützt den Sport
Korrektes Verhalten an Grenzen, bei Polizeikontrollen und in der Öffentlichkeit schützt die Schweizer Airsoft-Community vor weiteren Einschränkungen.
Korrekte Bezeichnung ist entscheidend
Im Umgang mit Behörden, Zoll und in Verträgen ist die korrekte Bezeichnung rechtlich relevant. Verwenden Sie immer:
Vermeiden Sie unbedingt:
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Häufig gestellte Fragen
Quellen
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