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SwissAirsoftLaw
Waffengesetz

Das Schweizer Waffengesetz und Airsoft

Airsoft-Waffen (im Gesetz: «Soft-Air-Waffen») gelten in der Schweiz als Waffen im Sinne des Waffengesetzes, jedoch ausdrücklich nicht als Feuerwaffen. Dieser Abschnitt zeigt, welche Artikel von WG und WV für den Airsoft-Sport relevant sind - und welche bewusst nicht gelten.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.

Offizielle Quellen

Rechtliche Klassifikation als Waffe

Soft-Air-, Imitations- und Schreckschusswaffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG als Waffen, «wenn sie mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können». Art. 6 WV präzisiert: verwechselbar ist, was «auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleicht - unabhängig davon, ob eine Fachperson nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt».

Waffe - nicht Feuerwaffe

Airsoft-Waffen sind Waffen im juristischen Sinn, aber keine Feuerwaffen. Das hat weitreichende Folgen: keine Waffenerwerbsschein-Pflicht, kein Europäischer Feuerwaffenpass, keine Waffentragbewilligung für Vereinsanlässe.

Nicht unter das WG fallen Soft-Air-Waffen, die auf den ersten Blick eindeutig transparent (durchsichtig) sind, sowie offensichtliche Spielzeugwaffen, die ein Laie sofort als Spielzeug erkennt (fedpol-Merkblatt «Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen»).

Was in der Schweiz NICHT gilt

Keine 0,5-Joule-Grenze in der Schweiz

Die in Deutschland geltende 0,5-Joule-Regel hat in der Schweiz keine Bedeutung. Gemäss BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) und fedpol gelten alle Airsoft-Waffen als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WG - unabhängig von der Mündungsenergie.
  • Kein Waffenerwerbsschein (WES) erforderlich - Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG
  • Kein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich
  • Keine Waffentragbewilligung für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Soft-Air-Waffen-Vereinen - Art. 27 Abs. 4 Bst. c WG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Bst. a WG
  • Keine zentrale Registrierungspflicht beim Bund (kantonale Meldepflichten können je nach Kanton bestehen)

Was sehr wohl gilt

Übersicht der relevanten Artikel

ArtikelInhaltBedeutung für Airsoft
Art. 4 Abs. 1 Bst. g WGSoft-Air-Waffen als WaffenAnwendbarkeit des WG
Art. 4 Abs. 2 Bst. b WGWaffenzubehörVerbot von montierbaren Lasern/IR/NV
Art. 5 Abs. 2 Bst. c WGVerbotene BestandteileSchalldämpfer mit Wirkung verboten
Art. 6 WVVerwechselbarkeitDefinition «echter Feuerwaffe gleichend»
Art. 7 WG / Art. 12 WVErwerbsverboteGesperrte Staaten, Vorstrafen
Art. 8 Abs. 2 WGMindestalter18 Jahre
Art. 10 Abs. 1 Bst. e WGWES-AusnahmeKein Waffenerwerbsschein
Art. 11 WGÜbertragungSchriftlicher Vertrag, 10 Jahre
Art. 11a WG / Art. 23 WVMinderjährigeLeihvertrag möglich
Art. 26 WG / Art. 47 WVAufbewahrungSchutz vor Zugriff Unberechtigter
Art. 27 Abs. 4 Bst. c WGTragenKeine Tragbewilligung für Vereinsanlässe
Art. 28 WG / Art. 51 WVTransportVerdeckt, ungeladen, direkter Weg
Art. 28 Abs. 1 Bst. a WGTragen ergänzendErgänzt Art. 27 Abs. 4 Bst. c

Meldepflicht und öffentlicher Raum

Imitations- und Soft-Air-Waffen sind im Sinne des Waffengesetzes meldepflichtig. Das Tragen in der Öffentlichkeit ist verboten und strafbar (siehe Flyer der Stadt Zürich zum Waffenrecht).

Öffentlich = nur im Transportbehälter

Ausserhalb der eigenen Wohnung darf eine Airsoft-Waffe nur verdeckt, ungeladen und in einer geeigneten verschlossenen Tasche/Koffer transportiert werden - auf direktem Weg von Zuhause zum Spielfeld, Shop oder Mechaniker. Sichtbares Tragen oder Hantieren in der Öffentlichkeit kann eine Polizeiintervention auslösen - im Extremfall mit tödlichem Ausgang, weil Einsatzkräfte nicht zwischen echter und imitierter Waffe unterscheiden können.

Offizielle Quellen

  • Waffengesetz (WG, SR 514.54): fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de
  • Waffenverordnung (WV, SR 514.541): fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/767/de
  • fedpol-Merkblatt Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen: fedpol.admin.ch/dam/de/sd-web/S1GoEt36kbtO/mb-handel-waffenrecht.pdf
  • BAZG-/fedpol-Informationsblatt Waffen: bazg.admin.ch/dam/de/sd-web/GC-aRESOFYQ3/d_fedpol_waffen.pdf
  • fedpol - Praktische Informationen, Kategorie Waffen: fedpol.admin.ch/de/praktische-informationen