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SwissAirsoftLaw
FAQ

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die folgenden Antworten geben den Kern des Schweizer Airsoft-Rechts wieder. Sie ersetzen keine Rechtsberatung - sind aber für den Alltag tragfähig.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.

Offizielle Quellen

Brauche ich einen Waffenerwerbsschein (WES)?

Nein. Airsoft-/Soft-Air-Waffen sind nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG ausdrücklich vom Waffenerwerbsschein ausgenommen.

Gilt in der Schweiz die deutsche 0,5-Joule-Grenze?

Nein. Die in Deutschland geltende 0,5-Joule-Regel hat in der Schweiz keine Bedeutung. Alle Airsoft-Waffen unterstehen unabhängig von der Mündungsenergie dem WG (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG).

Ab welchem Alter darf ich eine Airsoft-Waffe kaufen?

Ab 18 Jahren (Art. 8 Abs. 2 WG). Minderjährige dürfen unter den Bedingungen von Art. 11a WG und Art. 23 WV mittels Leihvertrag teilnehmen.

Wie transportiere ich die Airsoft-Waffe richtig?

In einer geschlossenen Tasche oder einem Koffer, ungeladen, ohne Akku, auf direktem Weg von Zuhause zum Spielfeld, Shop oder Mechaniker (Art. 28 WG, Art. 51 WV). Kleine Umwege (Tanken, Imbiss) sind nach Obergerichtsentscheid ZH SB150215 zulässig.

Wie muss ich die Waffe zu Hause aufbewahren?

So, dass sie nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangen kann (Art. 26 WG, Art. 47 WV). Wer alleine wohnt, darf die Replika offen aufbewahren. Lebt jemand mit Minderjährigen, Personen aus gesperrten Staaten oder mit Vorstrafen zusammen, ist die Replika in einem abschliessbaren Schrank, Safe oder abgeschlossenen Zimmer aufzubewahren.

Brauche ich eine Tragbewilligung für Vereinsanlässe?

Nein. Art. 27 Abs. 4 Bst. c WG i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Bst. a WG befreit Soft-Air-Waffen-Vereinsanlässe von der Tragbewilligungspflicht.

Was muss ich beim privaten Gebrauchtkauf beachten?

Schriftlicher Übertragungsvertrag im Doppel (Art. 11 WG), Identität und Volljährigkeit der Gegenpartei prüfen, beide Exemplare 10 Jahre aufbewahren.

Brauche ich für eine Reise zu einem Event im Ausland ein Spezialpermit?

Nein. Laut Bestätigung BAZG / fedpol genügen Übertragungsvertrag, Vormerkschein und eine Einladung des Veranstalters. Für die Einreise ins Zielland gelten die dortigen Regeln (insb. Deutschland: F-im-Pentagon-Kennzeichnung, verschlossenes Behältnis, Magazin separat).

Wie führe ich eine Airsoft-Waffe in die Schweiz ein?

Mit einer Einfuhrbewilligung des fedpol, die VOR der Einreise zu beantragen ist (Formular: «Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Einfuhr …»).

Sind Schalldämpfer erlaubt?

Echte Schalldämpfer (mit Wirkung) sind verboten (Art. 4 Abs. 2 Bst. b WG, Art. 5 Abs. 2 Bst. c WG). Reine Attrappen ohne Dämpfungswirkung sind toleriert.

Darf ich einen Laserpointer / Laser-Zielgerät verwenden?

An der Waffe montierte Laser-/IR-/Nachtsicht-Zielhilfen sind verboten (Art. 4 Abs. 2 Bst. b WG). Laserpointer der Klasse 2 und höher sind seit 2019 in der Schweiz generell verboten (V-NISSG, Art. 22/23).

Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?

Ruhig bleiben, kooperativ, sofort und unmissverständlich «Airsoft-Waffe» / «Soft-Air-Waffe» benennen, Replika niemals hastig aus der Tasche nehmen, Übertragungsvertrag und ggf. Eventeinladung vorweisen.

Darf ich die Schweizer Felduniform tragen?

Nein. Tenue B, Gefechtstenue, Kampfhelm und Atemschutzmaske sind tabu (Art. 21/22 VPAA). Erlaubt sind T-Shirts, Gepäck, Gradabzeichen und Namensschilder (ohne Gradanmassung).

Darf ich die Replika in meinem Garten oder auf dem Balkon benutzen?

Nein. Nutzung ist nur auf bewilligten, abgesperrten Anlagen erlaubt (Art. 27 Abs. 4 Bst. c WG). Aus dem Fenster oder vom Balkon zu schiessen kann Art. 258 StGB (Schreckung der Bevölkerung) erfüllen.