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SwissAirsoftLaw
Erwerb & Besitz

Erwerb und Besitz von Airsoft-Waffen

Für den Erwerb und Besitz von Airsoft-Waffen gelten in der Schweiz klare, aber gut handhabbare Regeln. Ein Waffenerwerbsschein ist nicht erforderlich (Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG), ein schriftlicher Vertrag aber zwingend bei jeder Übertragung.

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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Informationen auf dieser Website dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Bei rechtlichen Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an das kantonale Waffenbüro, fedpol oder das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Gesetze und Verordnungen können sich ändern - überprüfen Sie stets die aktuellen Gesetzestexte auf admin.ch.

Offizielle Quellen

Kein Waffenerwerbsschein erforderlich

Ausnahme nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e WG

Airsoft-/Soft-Air-Waffen sind ausdrücklich von der Waffenerwerbsschein-Pflicht ausgenommen. Es ist weder ein WES noch ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich.

Diese Ausnahme gilt unabhängig von der Mündungsenergie. Die in Deutschland geltende 0,5-Joule-Regel kennt das Schweizer Recht nicht - sämtliche Airsoft-Waffen werden in der Schweiz als Waffen behandelt, dürfen aber ohne WES erworben werden.

Mindestalter 18 Jahre

Erwerb und Besitz einer Airsoft-Waffe sind erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erlaubt (Art. 8 Abs. 2 WG).

Minderjährige - nur per Leihvertrag

Die Verwendung durch Minderjährige ist ausschliesslich auf der Grundlage eines Leihvertrags und unter bestimmten Auflagen zulässig (Art. 11a WG, Art. 23 WV). Eine Vorlage stellt der ASVD bereit. Achtung: Einzelne Veranstalter schliessen Minderjährige zusätzlich aus oder verlangen besondere Auflagen - immer vorher beim Veranstalter informieren.

Erwerbsausschluss

Bestimmte Personen sind vom Erwerb ausgeschlossen (Art. 7 WG, Art. 12 WV):

  • Staatsangehörige bestimmter gesperrter Staaten (Liste der Bundesversammlung)
  • Personen mit bestimmten relevanten Vorstrafen (insb. Gewaltdelikte)
  • Personen, bei denen Anzeichen einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehen

Übertragungsvertrag - Pflicht bei jedem Eigentumsübergang

Art. 11 WG: Schriftlicher Vertrag zwingend

Jede Übertragung einer Airsoft-Waffe - auch privat zwischen Sportkollegen - muss schriftlich dokumentiert werden. Der Vertrag ist von beiden Parteien im Doppel auszufüllen und während 10 Jahren aufzubewahren.

Eine Vorlage stellt fedpol unter «Gesuche und Formulare» bereit (fedpol.admin.ch/de/gesuche-und-formulare). Der ASVD bietet eine an die Praxis angepasste Variante an.

Immer eine Kopie mitführen

Bei Transport, an der Grenze und bei Polizeikontrollen empfiehlt es sich dringend, eine Kopie des Übertragungsvertrags mitzuführen. Das vereinfacht Kontrollen erheblich.

Occasionskauf (Privatverkauf)

Auch beim privaten Gebrauchtkauf einer Airsoft-Waffe gilt Art. 11 WG: schriftlicher Vertrag, im Doppel, 10 Jahre aufbewahren. Es spielt keine Rolle, ob der Verkauf zwischen Vereinsmitgliedern, über Inserate oder auf einer Börse stattfindet.

  • Vor Kauf: Identität und Volljährigkeit prüfen (amtlicher Ausweis)
  • Vertrag im Doppel: ein Exemplar bleibt beim Verkäufer, eines beim Käufer
  • 10 Jahre Aufbewahrungsfrist - bei beiden Parteien
  • Empfehlung: Foto der Waffe und ggf. Seriennummer in den Vertrag aufnehmen

Kauf beim Händler

Der gewerbsmässige Verkauf von Airsoft-Waffen erfordert eine «Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen». Wer ohne diese Bewilligung gewerbsmässig verkauft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (fedpol-Merkblatt Handel).

Beim Händlerkauf erhalten Sie in der Regel direkt einen vorbereiteten Übertragungsvertrag. Prüfen Sie, dass dieser vollständig und korrekt ausgefüllt ist, bevor Sie unterschreiben.

Sonderfälle: Granaten, Minen, Pyrotechnik

CO2-/Gas-Handgranaten, -Minen und vergleichbare Gegenstände fallen nicht unter das Waffengesetz - sie sind aber dennoch mit grösster Zurückhaltung zu behandeln und dürfen in der Öffentlichkeit nicht getragen werden.

Pyrotechnik: Sprengstoffgesetz

Granaten mit Platzpatronen, Rauchpetarden und ähnliche pyrotechnische Gegenstände unterstehen dem Sprengstoffgesetz. Sowohl Import als auch Abbrand sind zum Grossteil bewilligungspflichtig.

Airsoft-«Panzerfäuste» und ähnliche Grossformat-Replicas sind besonders heikel: wegen Verwechslungsgefahr mit Granatwerfern (Art. 4 Abs. 2 Bst. c WG) bzw. mit echten militärischen Abschussgeräten (Art. 5 Abs. 3 Bst. b WG) ist hier ein besonders vernünftiger Umgang gefordert.

Checkliste vor dem Kauf

  • Volljährig (18+)? Kein Erwerbsausschluss nach Art. 7 WG / Art. 12 WV?
  • Schriftlicher Übertragungsvertrag bereit (im Doppel)?
  • Identitätsprüfung der Gegenpartei (amtlicher Ausweis)?
  • Aufbewahrung zu Hause geregelt (Art. 26 WG / Art. 47 WV)?
  • Geeignete Transportverpackung vorhanden (Tasche/Koffer)?
  • Vertragskopie für Transport- und Grenzsituationen bereit?